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Wenn aus Bauland Landwirtschafts-zone wird

Grundstücksbesitzer gehen oft leer aus

Der Zürcher Familie Hauser wurde der Umschwung mit Panorama-Seeblick umgezont. Jetzt ist das Grundstück kaum noch einen Rappen wert. Doch die Aussichten auf Entschädigung sind alles andere als rosig. Ein Experte des Raumplanungsverbandes Espacesuisse erklärt, warum.

Myrte Müller

Jahrelang war das Grundstück in Ranzo/Gambarogno TI Bauland. Familie Hauser aus Zürich wollte auf dem Umschwung rund um ihr Ferienhaus noch zwei weitere Häuser bauen. Über einen banalen Steuerbescheid erfuhr die Erbengemeinschaft: Der Tessiner Garten ist kein Bauland mehr, sondern Landwirtschaftszone – bestimmt durch Kanton und Gemeinde. Die Eigentümer wurden nicht informiert. «Das ist doch Enteignung», empört sich Pensionär Walter Hauser (67). Mit seinen Geschwistern Eva (60) und Philip Hauser (65) fordert der ehemalige Pfarrer nun von der Gemeinde Gambarogno 1,13 Millionen Franken.

«Nichteinzonung» statt «Umzonung»

Doch die Aussichten sind schlecht, dass die Geschwister tatsächlich für den Wertverlust ihres Grundstücks entschädigt werden. Denn die Gemeinde erklärt die Umzonung von Bau- zu Agrarland kurzerhand zur «Nichteinzonung». Der Hintergrund: Das Land der Hausers sei zwar früher Bauland gewesen, aber eigentlich nicht dafür geeignet. Das kann zum Beispiel bei Grundstücken mit Bachläufen oder Waldbestand passieren.

In dem Fall gibt es kein Geld.

Gemeinden vor grossen Herausforderungen

So erklärt der Experte vom Raumplanungsverband Espacesuisse, Samuel Kissling, «das 2012 revidierte Raumplanungsgesetz RPG (in Kraft seit 2014) verlangt, dass die Gemeinden überdimensionierte Bauzonen reduzieren, wenn sie über den Bedarf von 15 Jahren hinausgehen. Solche Rückzonungen stellen die Gemeinden vor grosse Herausforderungen. Die betroffenen Grundeigentümer befürchten, leer auszugehen». Denn die Rechtsprechung unterscheide zwischen einer «Auszonung», die in der Regel zu einer Entschädigung führt, und einer «Nichteinzonung», die selten entschädigt wird.

Das träfe bei Grundstücken zu, die beispielsweise in früheren Zeiten nicht rechtskonform eingezont wurden. Von Nichteinzonungen spreche man nicht nur bei Nutzungsplänen, die vor dem Inkrafttreten des RPG im Jahr 1980 erlassen wurden, sondern auch bei der Anpassung von Nutzungsplänen, die die Vorschriften des RPG materiell nicht einhalten.

Quelle: Blick.ch

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