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Grundstückgewinnsteuer Berechnen

Berechnen Sie die Gewinnsteuer in 3 Minuten

Unsere 5 Tipps

Lieber gut geplant als vorschnell gekauft!

Unsere 5 Tipps an Sie:

Unter dem Namen Grundstückgewinnsteuer wird eine Steuer auf den Gewinn erhoben, den ein Eigentümer bei Verkauf seiner Immobilie erzielt. Diese Steuer resultiert aus der kontinuierlichen Wertvermehrung des Grundstücks und gilt als Einkommenssteuer, da der Gewinn aus dem Verkauf als steuerpflichtiges Einkommen angesehen wird

Wenn eine Immobilie verkauft wird, ist der Verkäufer gesetzlich verpflichtet, den erzielten Gewinn als Einkommen zu versteuern. Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer richtet sich dabei nach der Höhe des erzielten Gewinns und der Besitzdauer des Grundstücks. Je länger das Grundstück gehalten wird und je geringer der Gewinn ausfällt, desto niedriger fällt die Steuerlast aus. Falls die Grundstückgewinnsteuer nicht gezahlt wird, kann die Steuerbehörde ein gesetzliches Pfandrecht im Grundbuch eintragen.

Die Gemeinde hat in der Regel ein Pfandrecht auf das Grundstück, um die Zahlung der Grundstückgewinnsteuer sicherzustellen. Sollte der Verkäufer die Steuer verweigern, kann die Gemeinde das Grundstück verkaufen und ein gesetzliches Pfandrecht geltend machen. Um sich als Käufer vor diesen Konsequenzen zu schützen, gibt es verschiedene Massnahmen:

  • Bitten Sie das Steueramt am neuen Wohnort um Auskunft über die geleistete Zahlung der Grundstückgewinnsteuer.
  • Fordern Sie den Verkäufer auf, die geschuldete Grundstückgewinnsteuer beim Steueramt oder auf einem Bankkonto zu hinterlegen
  • Vereinbaren Sie vertraglich, dass die Zahlung des Kaufpreises erst nach Entrichtung der Grundstückgewinnsteuer erfolgt.
  • Schliessen Sie einen Vertrag, in dem Sie sich verpflichten, die Grundstückgewinnsteuer zu zahlen und den Betrag vom Kaufpreis abzuziehen.

Gemäss Artikel 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches werden Grundstücke als Liegenschaften, Bauten, Bergwerke, Miteigentumsanteile an Grundstücken oder als im Grundbuch eingetragene, selbstständige und dauernde Rechte wie Nutzniessungsrechte, Baurechte, Quellenrechte, Wasserrechtsverleihungen und andere Grunddienstbarkeiten definiert.

Die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer variiert je nach Kanton und Gemeinde, da die Steuersätze und Freibeträge unterschiedlich sein können. In der Regel wird die Steuer auf den Gewinn berechnet, der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielt wird. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem ursprünglichen Kaufpreis, abzüglich der anfallenden Verkaufskosten und allfälliger Investitionen in die Immobilie. Die Höhe der Steuer hängt auch von der Dauer des Besitzes der Liegenschaft ab. Je länger die Liegenschaft gehalten wird, desto tiefer fällt die Steuerbelastung aus. Es ist ratsam, sich beim zuständigen Steueramt über die genauen Bestimmungen zur Grundstückgewinnsteuer im jeweiligen Kanton und der Gemeinde zu informieren.

Zu den Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer gehören alle Aufwendungen, die direkt mit dem Grundstück oder dem Liegenschaftsverkauf in Verbindung stehen und zu dessen Verkauf beigetragen haben. Dazu gehören beispielsweise Maklerprovisionen, Notarkosten, Werbungskosten, Vermessungskosten, aber auch Investitionen, die eine Wertsteigerung der Immobilie bewirkt haben, wie beispielsweise Renovierungskosten. Diese Anlagekosten können bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer vom Veräusserungserlös abgezogen werden, um den steuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln.

Die Grundstückgewinnsteuer kann durch den Abzug von Verkaufskosten wie dem Verkaufshonorar des Maklers, welches normalerweise 2 bis 3 Prozent des erzielten Verkaufspreises beträgt, reduziert werden. Zusätzlich können auch wertvermehrende Investitionen, wie beispielsweise der Anbau eines Wintergartens oder der Einbau eines Lifts, steuermindernd geltend gemacht werden.

Bei der Veräusserung einer Immobilie fallen neben der Grundstückgewinnsteuer auch weitere Steuern und Gebühren an wie beispielsweise die Handänderungssteuer, Notariats- und Grundbuchgebühren und die eventuelle Maklerprovision. 

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