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Eigentumswohnungen sind in der Schweiz so beliebt wie nie. Doch die eigene Wohnung kommt mit zusätzlichen Ausgaben für die geteilte Infrastruktur. Und der Erneuerungsfonds, der für Renovationen gedacht ist, kann mit Negativzinsen belastet sein.
Dorothea Vollenweider
Stockwerkeigentum boomt! Kein Wunder, kommt ein Wohnungskauf doch oft günstiger als ein Hauskauf. Die Unterhaltskosten können sich allerdings läppern. Wohnungseigentümer müssen nämlich für die Kosten der gesamten Immobilie aufkommen. Meist zahlen sie dazu in einen Erneuerungsfonds ein, um für die Sanierung des Treppenhauses oder des gemeinsamen Lifts Geld auf der Seite zu haben.
Der Hauseigentümerverband empfiehlt eine jährliche Einzahlung von 1 Prozent des Gebäudewerts. Bei grösseren Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften kommen so beträchtliche Summen zusammen. Nun heisst es aufgepasst.
Es kann durchaus sein, dass auf dem Erneuerungsfonds-Konto weniger Geld liegt als erwartet – weil die Bank auf dem Konto einen Negativzins verrechnet. Umso mehr ärgert es dann, wenn bei einer anstehenden Renovation plötzlich Geld fehlt.
Stockwerkeigentum versus Eigenheim
Es gibt einige Faktoren, die Stockwerkeigentum vom Eigenheim unterscheiden. Käufer einer Eigentumswohnung kaufen nicht das ganze Grundstück, sondern nur einen Anteil davon. Das bedeutet auch, dass sie Teil einer Eigentümer-Gemeinschaft sind. Sie sind an ein Reglement gebunden und müssen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft berücksichtigen.
Und Stockwerkeigentümer müssen – zumindest zu einem Teil – für die Kosten der gesamten Immobilie aufkommen. Sie beteiligen sich an den Unterhaltskosten der gemeinschaftlich genutzten Räume wie Treppenhaus oder Lift. Auch die Betriebskosten für Heizung, Wasser, Hauswartung und Gartenpflege wird unter den Eigentümern aufgeteilt.
Ein Stockwerkeigentümer ist auch, was bauliche Massnahmen angeht, weniger frei als ein Eigenheimbesitzer. Für eine Katzentreppe an der Fassade muss beispielsweise die Zustimmung der Gemeinschaft eingeholt werden.
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Es lohnt sich deshalb, einen Blick auf die Verzinsung des Erneuerungsfonds zu werfen. Führen Stockwerkeigentümer das Konto nicht selbst, können sie bei der Verwaltung Auskunft verlangen.
Wird auf das Ersparte eine Guthabengebühr verrechnet? Ist das der Fall, sollten Miteigentümer das Gespräch mit der Bank suchen. Denn es gibt durchaus Verhandlungsspielraum. Blick hat bei den Geldhäusern nachgefragt.
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Schweizer Banken haben keine klaren Richtlinien, wenn es um die Negativverzinsung der Erneuerungsfonds geht. Es gelten meist dieselben Regeln, die auch für andere Konten gelten. Doch auch dort sind die Konditionen nicht leicht zu durchschauen.
Klar ist: Negativzinsen werden eher dort erhoben, wo der Kontostand deutlich über dem eines gewöhnlichen Sparkontos liegt. Und das trifft oft auf Erneuerungsfonds zu. Die UBS beispielsweise verrechnet auf Konten mit Beträgen über 250’000 Franken eine Guthabengebühr von 0,75 Prozent. Kunden mit Erneuerungsfonds sind davon nicht ausgenommen.
Raiffeisen Schweiz empfiehlt den Raiffeisenbanken die Verrechnung einer Guthabengebühr in Höhe von 0,75 Prozent bei Privat- und Firmenkunden mit Konto-Neugeldzuflüssen von mindestens 250’000 Franken in den letzten 18 Monaten. Dabei werden vom gesamten Kontovolumen ein Freibetrag von 250’000 Franken sowie alle Finanzierungen und Wertschriftenanlagen abgezogen.
Die Zürcher Kantonalbank (ZKB) gibt die Negativzinsen eigenen Angaben zufolge differenziert im Interbankenmarkt und auf Guthaben von Kunden mit hohen Liquiditätsbeständen weiter. Sie hat keinen fixen Betrag definiert, ab welchem Negativzinsen zwingend erhoben werden. Kleinsparer und Kleinunternehmen seien davon nicht betroffen.
Die Credit Suisse (CS) berechnet erst ab zwei Millionen Franken einen Negativzins von 0,75 Prozent. Für Erneuerungsfonds gelten laut CS dieselben Konditionen. Doch: Sonderkonditionen können zur Anwendung kommen. Wie andere Finanzinstitute auch berücksichtigt die CS jeweils die Gesamtkundensituation.
Auch Raiffeisen-Sprecher Jan Söntgerath sagt: «Ob die Konditionen auf Einlagen in Erneuerungsfonds zutreffen, beurteilen die Raiffeisenbanken in jedem Fall individuell und immer im Hinblick auf die Gesamtkundenbeziehung. Auch bei der ZKB hängt es von der bestehenden Kundenbeziehung und «der Grössenordnung des jeweiligen Geschäfts» ab, ob die Negativzinsen weitergegeben werden.
Soll heissen: Miteigentümer haben durchaus die Möglichkeit, mit der Bank über die Gebühr zu verhandeln. Entscheidend ist dabei, ob die Miteigentümer auch andere Konten bei der Bank haben. Haben sie vielleicht sogar ihre Hypothek dort aufgenommen? Das erhöht die Chancen, dass die Bank einlenkt. Und wenn nicht, sollten Stockwerkeigentümer den Wechsel zu einer anderen Bank nicht scheuen.
Quelle: Blick.ch